Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG


Betriebsanweisungen

Die Pflicht Gefährdungen zu beurteilen trifft jedes Unternehmen bzw. jeden Unternehmer. Individuell müssen hier mögliche Gefahrenpunkte beurteilt und mit geeigneten Maßnahmen versehen werden. Ziel ist Gefährdungen frühzeitig zu erkennen, um mögliche Schäden, Unfälle, Arbeitsausfälle, usw., die Auswirkung auf die gesamten betrieblichen Abläufe hat, zu vermeiden. So schaut ein Link im Text aus Die ganzheitliche Dokumentation der Themen ist hier maßgeblich und stellt nicht selten einen erhöhten Arbeitsaufwand dar.

 

Unsere langjährigen kompetenten Spezialisten unterstützen Sie hierbei in der gesamten Thematik nachhaltig:

  • Aufnahme der Themenfelder/Tätigkeitsbereiche/Maschine
  • Dokumentation der Themen
  • Neuerstellung oder Weiterführung der bestehenden Gefährdungsbeurteilung
  • Vorschlagen von Lösungsalternativen
  • Erstellen von Maßnahmenplänen
  • Überprüfung und Wirkungskontrolle

Quelle Arbeitsschutzgesetz §5

Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  6. psychische Belastungen bei der Arbeit.

Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG

Gefahrstoffe können je nach Klassifizierung erhebliche Langzeitschäden hervorrufen. Hierbei wird oft unterschätzt, dass manche Gefahrstoffe keine aktuten Schäden hervorrufen, sondern erst über die Dauer der Zeit zu Schäden führen. Diese schleichende Gefahr muss daher beurteilt und eingeschätzt werden, um ggf. die richtigen Maßnahmen einzuleiten. Unsere Spezialisten unterstützen Sie hierbei in der gesamten Thematik nachhaltig:

  • Überprüfung der Sicherheitsdatenblätter
  • Überprüfung und Erstellung des Gefahrstoffverzeichnisses
  • Überprüfung oder Neuerstellung von Gefahrstoffanweisungen
  • Risikobeurteilung des Gefahrstoffbestandes
  • Überprüfung von Lagerung und Lagerklassen nach TRGS 510

Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen (BA) sind in Deutschland Pflicht. Sie unterstützen die Unternehmer in ihrer Aufgabe, umfassende betriebliche Maßnahmen zum Schutz vor Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie zur menschengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen zu treffen. Werden keine Betriebsanweisungen erstellt, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden. Das Arbeitsschutzgesetz gibt in § 4 vor, dass „den Beschäftigten geeignete Anweisungen zu erteilen“ sind. Betriebsanweisungen müssen auf die individuellen Arbeitsplätze ausgerichtet, übersichtlich und leicht verständlich sein. Sie sollten alle nötigen Hinweise zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten sowie für Anlagen oder Geräte enthalten. Dazu zählen die aus der Gefährdungsbeurteilung hervorgegangenen Unfall- und Gesundheitsgefahren und daraus resultierende Schutzmaßnahmen. Unsere Experten aus unterschiedlichen Fachbereichen unterstützen Sie hierbei gerne bei: - Der Neuerstellung der Betriebsanweisungen - Der inhaltlichen Prüfung bestehender Betriebsanweisungen

 

sind. Betriebsanweisungen müssen auf die individuellen Arbeitsplätze ausgerichtet, übersichtlich und leicht verständlich sein. Sie sollten alle nötigen Hinweise zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten sowie für Anlagen oder Geräte enthalten. Dazu zählen die aus der Gefährdungsbeurteilung hervorgegangenen Unfall- und Gesundheitsgefahren und daraus resultierende Schutzmaßnahmen. Unsere Experten aus unterschiedlichen Fachbereichen unterstützen Sie hierbei gerne bei: - Der Neuerstellung der Betriebsanweisungen - Der inhaltlichen Prüfung bestehender Betriebsanweisungen

Unsere Experten aus unterschiedlichen Fachbereichen unterstützen Sie hierbei gerne bei:

  • Der Neuerstellung der Betriebsanweisungen
  • Der inhaltlichen Prüfung bestehender Betriebsanweisungen

Quelle Gefahrstoffverordnung §6

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

  1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen,
  2. Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,
  3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Absatz 8 zu berücksichtigen,
  4. Möglichkeiten einer Substitution,
  5. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,
  6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
  7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
  8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.