Regelm. Mitarbeiterunterweisung

Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen. Die Unterweisung muss zudem dokumentiert werden. ­ Der Unternehmer hat hierbei den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

 

Unsere langjährigen Experten können für Sie folgende Unterweisungen durchführen:

 

  • Jährliche allgemeine Sicherheitsunterweisung
  • Staplernachunterweisung
  • Krannachunterweisung
  • Hubbühnennachunterweisung
  • Brandschutzhelfernachschulung
  • Gefahrstoffunterweisung
  • Sichere Verwendung persönlicher Schutzausrüstung
  • EUP (elektrotechn. unterwiesene Person) Nachschulung
  • U.v.m

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